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Skopje - Einreisebestimmungen

- für Angehörige der EU und der Schweiz besteht für einen Aufenthalt bis zu 3 Monaten keine Visumpflicht

- für die Einreise wird ein Reisepass mit noch mind. 6-monatiger Gültigkeit benötigt

- Kinder:

- Deutsche: Kinder besitzen entweder einen Kinderausweis oder -pass oder sind im Reisepass eines mitreisenden Elternteils mit Lichtbild eingetragen

- Österreicher: Eintragung eines Kindes mit Lichtbild in den Reisepass eines Elternteils oder eigener Kinderreisepass (empfohlen), ab 06/06 Einführung eines Reisepasses für Kinder bis zum 12. Lebensjahr

- Schweizer: eigener Reisepass oder Eintrag mit Lichtbild in den Reisepass eines mitreisenden Elternteils, der Eintrag von Kindern bis zum 15. Lebensjahr im Pass der Eltern des Modells 85 ist bis zum Ablauf des Passes am 31.12.07 gültig, danach benötigen Kinder einen eigenen Pass mit Lichtbild

- Einreise mit dem PKW: Autobahngebühren; die grüne Versicherungskarte gilt dann, wenn Mazedonien als Land darauf vermerkt ist, ansonsten ist eine Versicherungsgebühr von 40 EUR (bei Aufenthalt bis 14 Tage) bzw. 55 EUR (1 Monat) zu zahlen

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Medizinische Hinweise

- empfohlen werden Impfungen gegen Tetanus, Diphterie und Hepatitis A, bei längeren Aufenthalten auch gegen Hepatitis B und Tollwut

- die medizinische Versorgung ist vielfach nicht auf dem neuesten Stand, es wird dringend geraten eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen

- Österreich hat mit Mazedonien ein Krankenversicherungsabkommen, anstelle der EKVK wird eine gültige Anspruchsbescheinigung (Formular) ausgestellt, mit dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden können; diese Bescheinigung muß vor dem Beginn der ärztlichen Behandlung dem ausländischen Krankenversicherungsträger vorgelegt werden, dort erhält man einen"Patientenschein", mit dem man dann Leistungen in Anspruch nehmen kann

- auch die Schweiz hat ein soziales Abkommen mit Mazedonien

- für Deutsche gilt: der Versicherungsschutz gilt auch in Mazedonien, bei Erkrankung, hat man Anspruch auf Sachleistungen nach mazedonischem Recht (d.h. auf alle Sachleistungen, die nicht bis zur Rückkehr aufgeschoben werden können), als Anspruchsnachweis dient der Vordruck RM/D 111 (Urlaubskrankenschein) der Krankenkasse

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